Nach §15 des Bundesnaturschutzgesetzes müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Eingriffsverursacher kompensiert werden. Die Kompensation kann durch Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen sowie durch Ökokontomaßnahmen erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass Ökokontomaßnahmen vorgezogene Kompensationen durch den Flächeneigentümer sind.
Als anerkannter Flächenmanager (nach § 7 Abs. 3 Naturschutzgesetz LSA) des Landes Sachsen-Anhalt, ist der Landesforstbetrieb in der Lage Kompensationsverpflichtungen mit befreiender Wirkung für einen Eingriffsverursacher zu übernehmen.
Nicolas Fischer
Tel.: 0391 61068 133
Nach einem Bewertungsmodell für das Land Sachsen-Anhalt werden die Flächen vor und nach der Maßnahme in Punkten bewertet und die aufgewertete Differenz auf dem Ökokonto gutgeschrieben. Diese Punkte kann der Flächeneigentümer nun einem Eingriffsverursacher zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Kompensationspflichten nachkommen kann.
Als anerkannter Flächenmanager (nach § 7 Abs. 3 Naturschutzgesetz LSA) des Landes Sachsen-Anhalt, ist der Landesforstbetrieb in der Lage Kompensationsverpflichtungen mit befreiender Wirkung für einen Eingriffsverursacher zu übernehmen.
Wenn Sie Ökopunkte erwerben möchten oder eine potentielle Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen suchen, kontaktieren Sie uns gern.